DTK Gruppe St.Ingbert/Saar-Pfalz e.V.
DTK Gruppe St.Ingbert/Saar-Pfalz e.V.

Satzung

Deutscher Teckelklub 1888 e.V.

Gruppe St. Ingbert / Saar-Pfalz 




S a t z u n g 
der Gruppe St. Ingbert im Deutschen Teckelklub e.v. 

Auf der Grundlage der Satzung des Deutschen Teckelklubs 1888 e V. (DTK) und der Ordnung für die Gruppen gibt sich die Gruppe St. Ingbert diese Satzung. 
Die Satzung des DTK und die Satzung des Landesverbandes Rheinland-Pfalz/Saarland im DTK werden aner-kannt und beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt. 
Die Mitgliederversammlung verpflichtet sich, Änderungen in der DTK- und Landesverbandssatzung baldmög-lichst zu übernehmen. 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 
1. Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub 1888 e.V., Gruppe St. Ingbert / Saar-Pfalz  im Landesverband Rhein-land-Pfalz/Saarland. Sitz und Erfüllungsort ist St. Ingbert. 
Der Verein ist unter der Nummer 11 VR 394 in das Vereinsregister beim Amtsgericht St.Ingbert eingetra-gen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
2. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein (Rassehundezuchtverein). Seine Mitglieder sind nichtberufsmäßige Züchter, Teckelhalter und weitere Teckelfreunde. 
3. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und erwirtschaftet keinen kaufmännischen Gewinn. 
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütung, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. 

§ 2 Vereinszweck 
1. Der Verein fördert alle Bestrebungen, Teckel mit einem formvollendeten Körper gemäß den Standarts des DTK zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu för-dern im Sinne der Waidgerechtigkeit und des Tierschutzes. 
2. Der Verein wahrt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und fördert die Zusammenarbeit mit den 
Nachbargruppen des DTK. 

§ 3 Mittel zum Vereinszweck 
1. Veranstaltung von Gebrauchsprüfungen und Zuchtschauen , 
2. Förderung der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten des Teckels bei der Jagdausübung, in der Familie und bei der Freizeitgestaltung. 

3. Verpflichtung seiner Mitglieder nur mit gesunden Hunden zu züchten, zur Abgabe von gesunden Welpen, zur art- und tierschutzgerechten Hundehaltung, wobei dem natürlichen Bewegungsdrang des Teckels Raum zu geben ist. 
4 Förderung des Richternachwuchses, Aus- und Fortbildung der Teckelzüchter und -führer. 

§ 4 Gliederung des Vereins 
Das Vereinsgebiet ist nicht fest umrissen, muß sich jedoch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-schränken. Es ist anzustreben, daß die Mehrzahl der Mitglieder in der Umgebung des im § 1 dieser Satzung be-zeichnetem Sitz des Vereins wohnhaft sind. 

§ 5 Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft in der Gruppe beinhaltet gleichzeitig die Mitgliedschaft im zuständigen Landesverband und im DTK. 
1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters 
können Minderjährige ab 12 Jahre die Mitgliedschaft erwerben. 
2. Ein Mitglied darf nicht gleichzeitig Mitglied eines dem DTK nicht angehörenden Teckelklubs in der 
Bundesrepublik Deutschland sein. 
Bei Mitgliedschaft in einem ausländischen Teckelklub ist die FCI-Anerkennung dieses Vereins erforderlich. 
3. Gewerbliche Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen. 
4. Die Mitgliederdaten dürfen EDV-mäßig erfaßt und bearbeitet werden. Die Mitglieder haben das Recht, die 
Weitergabe ihrer persönlichen Daten zu untersagen. 
5. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. 
6. Der Vorstand des Vereins kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. 
7. Bei Verweigerung der Aufnahme kann der Vorstand des zuständigen Landesverbandes angerufen werden, 
der abschließend entscheidet. 
8. Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme an DTK-Veranstaltungen und Inanspruchnahme 
von DTK-Einrichtungen. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
1. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen nach den Richtlinien der Gruppe des zuständigen Landesverbandes und des DTK zu nutzen und Rat, Auskunft und Beistand in Fragen der Teckel-zucht, -haltung und -führung zu erhalten. 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, 
2.1 die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten, 
2.2 die Tätigkeit der Vereinsorgane und seiner Gliederungen zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu 
fördern, 
2.3 die festgesetzten Beiträge und Gebühren termingerecht zu entrichten, 
2.4 sämtliche zur Durchführung der Satzung und Ordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen, 
2.5 die Zucht-und Eintragungsbestimmungen einzuhalten, 
2.6 den Welpenabsatz zu ünterstützen und 
2.7 alles zu unterlassen, was Ansehen und Interessen des Vereins zu schädigen vermag. 

3. Die Verwendung des maskulinen Terms für Funktionsträger, die in ein Amt der Gruppe gewählt sind. 
schließt die feminine Form in dieser Satzung ein. 

§ 7 Übertritt zu einer anderen Gruppe 
1. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden der Gruppe zum Ende 
eines Quartals aus der Gruppe ausscheiden. Es ist dann verpflichtet, sich einer anderen Gruppe 
anzuschließen. Der Übertritt ist zu verwehren, wenn die Pflichten gem. § 6.2 dieser Satzung verletzt 
wurden. 
Dem Übertritt darf nur dann stattgegeben werden, wenn nachweislich die Verpflichtungen gem. § 6. 2.3 
dieser Satzung der früheren Gruppe gegenüber erfüllt wurden. 

2. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gruppe. 

§ 8 Ausschluß von Mitgliedern 
Mitglieder, die das Gruppenleben wiederholt stören oder den Interessen der Gruppe zuwiderhandeln, können durch die Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß geladen wurde, in geheimer Abstimmung ausge-schlossen werden. Vor dem Ausschluß ist der Landesverband zu hören. Die Entscheidung der Mitgliederver-sammlung ist schriftlich auszufertigen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. 
Der Betroffene kann hiergegen binnen vier Wochen schriftlich beim Disziplinarausschuß des DTK Beschwerde einlegen, der endgültig entscheidet. Über den Ausschluß bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung, ent-scheidet die Gruppe. 



§ 9 Ruhen der Mitgliedschaft 
Wenn ein vereinswidriges Verhalten vorliegt, kann die Gruppe das einstweilige Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und Funktionen beim Präsidenten des DTK nach vorher eingeholter Zustimmung des zuständigen Landesver-bandes beantragen. 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft erlischt 
1. durch Tod, 
2. durch form- und fristgerechte Austrittserklärung und 
3 durch Ausschluß, entsprechend der Regelung der Satzung des DTK. 


§ 11 Ehrenmitglieder 
1. Mitglieder, die sich in hervorragender Weise verdient gemacht haben, kann die Gruppe zu Ehrenmitgliedern 
ernennen. 

2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Gruppenbeitrages befreit und können von der Zahlung des DTK- 
Beitrages befreit werden. Bei der Befreiung vom DTK-Beitrag hat die Gruppe die Zahlung zu übernehmen. 

§ 12 Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr und Meldegeld 
1. Die Gruppe erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr gemäß der Satzung des DTK. 
2. Der von der Gruppe zu erhebende Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus 
2.1 dem DTK-Beitrag, geregelt in der DTK-Satzung , 
2.2 dem Landesverbandsbeitrag, geregelt in der Satzung des Landesverbandes, 
2.3 dem Gruppenbeitrag, dessen Höhe die Gruppe festsetzt. 
Beitragsfälligkeit und Modalität regelt die DTK-Satzung. 

3. Meldegeld für Zuchtschauen und Prüfungen werden von der Gruppe festgesetzt und erhoben. 



§ 13 Organe 
Organe der Gruppe sind: 
1. der Vorstand 
2. der Gesamtvorstand 
3. die Mitgliederversammlung 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1 .Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind. jeder für sich, berech-tigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. 

§ 14 Gesamtvorstand 
1. Dem Gesamtvorstand gehören an: 
1. Vorsitzender, 
2. Vorsitzender, 
Schriftführer, 
Schatzmeister, 
Gruppenzuchtwart nach Bestellung gemäß Ordnung für die Landesverbände 
Die weitere Besetzung des Gesamtvorstandes bleibt der Gruppe überlassen. 
2. Für nachfolgend bezeichnete Aufgabenbereiche sind Obleute zu wählen: 
1. Jagdgebrauchs-und Prüfungswesen, 
2. Schauwesen, 
3. Öffentlichkeitsarbeit, 
4. Jugendarbeit. 
3. Die Gesamtvorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung ge-wählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erreicht. 



§ 15 Aufgaben des Vorstandes und Gesamtvorstandes 
1. Aufgaben des 1. Vorsitzenden sind: 
Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einschließlich Festsetzung der Tagesordnungen. 
Er erledigt die laufenden Geschäfte, soweit er dafür verantwortlich ist Den Vorstand und die Mitgliederver-sammlung hat er regelmäßig umfassend über die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane zu unter-richten. 

2 . Aufgaben des Gesamtvorstandes: 
Die Aufgaben der weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Obleute können in einer Geschäftsord-nung der Gruppe geregelt werden. Die Aufgaben der Zuchtwarte werden durch die Zuchtwarteordnung gere-gelt. 
3. Dem Gesamtvorstand obliegen insbesondere: 
3.1 Geschäftsführung 
3.2 Kassenführung 
3.3 Durchführung und Überwachung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 
3.4 Terminierung, Vorbereitung und Durchführung von Schauen und Prüfungen 
3.5 Zusammenarbeit mit anderen DTK-Gruppen und dem zuständigen Landesverband 
3.6 Vorschlag von Richteranwärtem und Zuchtwarten 
3.7 Erlaß einer Geschäftsordnung 
3.8 Bearbeitung von Verstößen gegen die Satzung, Ordnungen und satzungsgemäßen Beschlüssen 
3.9 Auszeichnung von Mitgliedern 

4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Den Vorstandsmitgliedern werden ihre Auslagen nach einer vom 
Vorstand getroffenen Regelung erstattet. 
6. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet 
mit einfacher Mehrheit. 
7. Über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer 
zu unterzeichnen sind. Kopien der Niederschriften sind allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzustellen. 

§ 16 Mitgliederversammlung 
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gruppe 
2. Zur Mitgliederversammlung, die einmal jährlich vor der General-/Delegiertenversammlung des zuständi - 
gen Landesverbandes stattfinden muß, ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Bekannt- 
gabe der Tagesordnung durch den 1. Vorsitzenden einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er- 
schienenen Mitglieder beschlußfähig. 

3. Der Mitgliederversammlung obliegt 

3.1 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Obleute 
3.2 Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes 
3.3 Annahme und Änderung der Satzung und Geschäftsordnung 
3.4 Entgegennahme der Rechnungslegung 
3.5 Entlastung des Vorstandes 
3.6 Festsetzung des Gruppenbeitrages, der Meldegelder und Gebühren 
3.7 Bekanntgabe von Vorschlägen zur Ernennung von Richteranwärtem und Zuchtwarten 
3.8 Wahl der Kassenprüfer 
3.9 Anträge an die Delegiertenversammlung des DTK 
3.10 Anträge an die General-/Delegiertenversammlung des zuständigen Landesverbandes 

4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Minderjährige Mitglieder üben das Stimmrecht 
selbständig aus. 
5. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
6. Wenn 25 % der Mitglieder unter Angabe von Gründen es verlangen, muß eine weitere Mitgliederver - 
sammlung einberufen werden. 
7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen beschlossen 
werden. Dieses Mehrheitsverhältnis gilt nicht für die Änderung des Vereinszwecks. 
8. Die Art der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung bestimmen die Erschienenen, sofern diese 
Satzung nichts anderes vorschreibt. 
Bei Wahlen muß geheim abgestimmt werden, wenn mehrere Vorschläge für ein Amt vorliegen oder 
geheime Abstimmung von einem Mitglied beantragt wird. 

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und 
Protokollführer zu unterzeichnen ist. 


§ 17 Haftungsbeschränkung 
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zwingend einzu-stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

§ 18 Schlußbestimmungen 
1. Soweit diese Satzung keine speziellen Bestimmungen enthält, gilt die Satzung des DTK entsprechend. 
2. Die genehmigte Satzung der Gruppe St. Ingbert sowie genehmigte Satzungsänderungen sind beim DTK 
zu hinterlegen. 

§ 19 Auflösung des Vereins 
1. Eine Gruppe kann sich auflösen, wobei § 25 der Satzung des DTK einzuhalten ist An die Stelle der 
Delegierten treten die Mitglieder der Gruppe. 
2. Die sich auflösende Gruppe bestellt ihren Liquidator selbst. Nur im Falle von Streitigkeiten wird dieser 
vom geschäftsführenden Vorstand des DTK bestimmt. 
3. Eine Gruppe, die trotz Abmahnung gegen die Bestimmungen des DTK verstößt, kann aufgelöst werden. 
Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand des DTK nach Anhörung des zuständigen Landesverbandes. 
4. Verbleibendes Vermögen wird dem DTK zur treuhänderischen Verwaltung übergeben, das bei Grup- 
penneugründungen des gleichen Landesverbandes verwendet werden muß. Sollte die Steuerbegünsti 
gung des DTK entfallen, ist das verbleibende Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft 
zuzuführen. Hierüber entscheidet die Auflösungsversammlung. 
§ 20 Inkrafttreten 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung der Gruppe St. Ingbert am 28. Februar 1999 in Ottweiler-Steinbach einstimmig beschlossen. 

( Klaus Jürgen Fichtner ) 








Änderung der Satzung der Gruppe St. Ingbert im DTK 


Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 4. Februar 2007 wurde die Satzung der Gruppe St. Ingbert e.V. wie folgt geändert: 
§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Deutscher Teckelklub 1888 Gruppe St. Ingbert/Saar-Pfalz e.V. 
Sitz und Erfüllungsort ist St. Ingbert. 
Der Verein ist unter der Nr. 11 VR 394 in das Vereinsregister beim AG St. Ingbert eingetragen. Ge-schäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

--Ende der Änderung – 

Vermerk: 
Die Änderung wurde am 10. Mai 2007 beim AG St. Ingbert eingetragen. 

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